OLG Köln - Urteil vom 02.04.1998
7 U 177/94
Normen:
StVO § 32 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 288
VersR 1999, 765
VersR 2000, 765
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 186/92

Haftung für Feuchtigkeit durch Straßenreinigungsarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 7 U 177/94

DRsp Nr. 2000/8141

Haftung für Feuchtigkeit durch Straßenreinigungsarbeiten

Eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs im Sinne von § 32 StVO kann auch durch das bloße Befeuchten der Fahrbahn (hier zum Zwecke der Straßenreinigung) eintreten; das Vorliegen einer "qualifizierten Glätte" ist nicht erforderlich.

Normenkette:

StVO § 32 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) (im folgenden: der Beklagte) Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.07.1989 kurz nach 16.00 Uhr auf der K. in L.-R. ereignete.

Der zur Unfallzeit 26 Jahre alte Kläger befuhr die K. mit seinem Yamaha-Motorrad aus Richtung L. kommend in Richtung B.. Auf dem Soziussitz saß die Zeugin G.. Es herrschte Sonnenschein. Die Straße war trocken. Der Kläger befand sich mit einer Gruppe von sechs weiteren Motorradfahrern auf einer Ausflugsfahrt. Kurze Zeit vor dem Unfall hatte er sein Fahrzeug beschleunigt und sich dabei aus der mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Gruppe gelöst. In einer langgezogenen Linkskurve in Höhe der Einmündung zur Mülldeponie L. verlor der Kläger die Kontrolle über das Motorrad, stürzte auf die linke Seite und prallte nach etwa 50 Metern gegen die rechte Leitplanke. Er und Frau G. erlitten sehr schwere Verletzungen. Dem Kläger wurde das rechte Bein und der linke Unterschenkel abgerissen.