BGH - Urteil vom 02.07.1991
VI ZR 6/91
Normen:
StVG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 2
BGHZ 115, 84
DAR 1991, 380
DRsp II(294)247a
EWiR § 7 StVG 1/91, 1015
JZ 1992, 95
JuS 1993, 716
JurBüro 1991, 1321
NJW 1991, 2568
VRS 81, 425
VersR 1991, 1068
ZIP 1991, 1216
Vorinstanzen:
DüsseIdorf,

Haftung für Panikreaktionen von Tieren

BGH, Urteil vom 02.07.1991 - Aktenzeichen VI ZR 6/91

DRsp Nr. 1992/591

Haftung für Panikreaktionen von Tieren

»Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet nicht für Schäden, die durch Panikreaktionen bei Tieren infolge von [Kfz-]Unfallgeräuschen ausgelöst werden, wenn sich in dem Schadensfall in erster Linie ein von dem Geschädigten selbst gesetztes Risiko verwirklicht (hier: Schweinehaltung in einem nahe der Unfallstelle gelegenen Stall).«

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes, in dessen Stallungen er u.a. Schweinezucht betreibt.

Am 10. Februar 1989 fuhr der Erstbeklagte mit seinem Pkw, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, im Rahmen der Vorbereitung auf ein Autorennen auf der überwiegend von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzten Straß Schwarzer Weg, um die bevorrechtigte Reichswaldstraße zu überqueren. An der Einmündung des Schwarzen Weges, der unmittelbar an dem Hof des Klägers vorbeiführt, stieß er mit der Frontseite seines Fahrzeuges gegen die linke vordere Seite eines auf der Reichswaldstraße herannahenden Pkw. Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen Blechschaden.