BGH - Urteil vom 25.06.2003
IV ZR 276/02
Normen:
VVG § 63 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1136
DAR 2004, 28
JuS 2004, 168
MDR 2003, 1175
NZV 2003, 520
VersR 2003, 1250
ZfS 2003, 502
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Haftung für Rettungshandlungen eines Dritten

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen IV ZR 276/02

DRsp Nr. 2003/10594

Haftung für Rettungshandlungen eines Dritten

»Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen für geboten gehalten werden durften, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war.«

Normenkette:

VVG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der für einen PKW bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, verlangt Ersatz eines Fahrzeugschadens, der durch das Ausweichen vor einem Fuchs entstanden sein soll.

Der Fahrer des vom Kläger versicherten PKW Renault Clio befuhr am 29. Dezember 1999 gegen 20.00 Uhr die Bundesstraße ... zwischen H. und K.. Der Kläger gibt an, die Geschwindigkeit habe 80 km/h betragen, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerferlicht getreten sei, der die Fahrbahn habe überqueren wollen. Der Fahrer habe gebremst und versucht, nach rechts auszuweichen. Dabei habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der PKW kollidierte mit der rechten und der linken Leitplanke und erlitt hierbei Schäden, die der Kläger abzüglich seines Selbstbehaltes mit 14.000 DM beziffert.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte ihn für die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene Rettungshandlung des Fahrers gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen müsse.