OLG Koblenz - Urteil vom 07.06.2000
1 U 964/97
Normen:
BGB § 831 § 823 Abs. 1 § 906 Abs. 2 S. 2 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; LStrG § 39 ; UmwG §§ 168 ff. § 131 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 11 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 457
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 139/96

Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 1 U 964/97

DRsp Nr. 2000/9310

Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

»Zu Entschädigungsansprüchen eines Unternehmens für durch Kanal- und Straßenbauarbeiten bedingte Eigentumsschäden und Vermögenseinbußen.«

Normenkette:

BGB § 831 § 823 Abs. 1 § 906 Abs. 2 S. 2 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; LStrG § 39 ; UmwG §§ 168 ff. § 131 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 11 § 713 ;

Tatbestand (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger ist Inhaber eines Floristenfachbetriebes und einer Gärtnerei mit Sitz in T. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des kommunalen Eigenbetriebs der Stadt T. Sie, die Rechtsnachfolgerin, wird vom Kläger auf Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch genommen.

Im Zeitraum von September/Oktober 1993 bis Juni 1994 wurden durch einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragten Subunternehmer Rohrverlegungsarbeiten in der Straße durchgeführt. Die Straße wurde in einer Breite bis zu 1,20 m aufgerissen und entstandene Gräben wurden durch eine Absperrung abgesichert. Die Stadtwerke hatten die Durchführung der Arbeiten im August 1993 in der Tagespresse bekannt gegeben.

Der Kläger bringt vor: