Der Kläger ist Inhaber eines Floristenfachbetriebes und einer Gärtnerei mit Sitz in T. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des kommunalen Eigenbetriebs der Stadt T. Sie, die Rechtsnachfolgerin, wird vom Kläger auf Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch genommen.
Im Zeitraum von September/Oktober 1993 bis Juni 1994 wurden durch einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragten Subunternehmer Rohrverlegungsarbeiten in der Straße durchgeführt. Die Straße wurde in einer Breite bis zu 1,20 m aufgerissen und entstandene Gräben wurden durch eine Absperrung abgesichert. Die Stadtwerke hatten die Durchführung der Arbeiten im August 1993 in der Tagespresse bekannt gegeben.
Der Kläger bringt vor:
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