OLG Dresden - Urteil vom 14.10.1998
6 U 1485/98
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 104 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)502d-e
NJW-RR 1999, 902
SpuRT 2002, 21 LS
ZfS 1999, 146

Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

OLG Dresden, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 1485/98

DRsp Nr. 1999/9902

Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

»1. Betreibt eine Stadt in unselbständiger Form eine Skipiste und ist sie zugleich Sachkostenträgerin einer Schule, ist sie einheitlicher Unternehmer i.S. des § 104 SGB VII.2. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 104 SGB VII wird nur bei einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII oder Vorsatz durchbrochen; für eine Durchbrechung bei "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" gemäß § 636 RVO ist im übrigen kein Raum.3. Die Haftung einer Stadt als Skipistenbetreiberin für im Sportunterricht einer Schule, deren Sachkostenträger die Stadt ist, erlittene Personenschäden eines Schülers ist nach § 104 SGB VII ausgeschlossen, sofern nicht ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII vorliegt oder die Stadt wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles haftet.4. Der Betreiber einer Wintersportpiste haftet für die Pistensicherheit; er hat eine in unmittelbarer Nähe zur präparierten Piste aufgestellte, den Pistenbenutzer gefährdende Schneekanone zu sichern.«1. Der Betreiber von Wintersportpisten haftet für die Pistensicherheit, die sich in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahrenquellen erstreckt, mit denen im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch ein verantwortungsbewußter Skiläufer nicht rechnen muß.