OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2002
1 U 33/01
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 341
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 147/99

Haftung für Unfallschaden - Höhe des zu erstattenden Schadens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 33/01

DRsp Nr. 2002/18309

Haftung für Unfallschaden - Höhe des zu erstattenden Schadens

»Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf die ohne Schuld der Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstandenen Mehrkosten durch erfolglose Reparaturversuche. Das ideelle Interesse, neben zwei anderen vorhandenen Pkw auch ein Oldtimer-Fahrzeug benutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.565,92 DM beanspruchen.

Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Unfallschadens vom 9.06.1998 zur Zahlung von weiteren 7.898,68 DM (4.038,53 EURO) verpflichtet (§§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG). Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach nicht streitig.