Haftung in versetzter Formation in einem Pulk fahrenden Motorradfahrern
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 2009/06
DRsp Nr. 2008/11017
Haftung in versetzter Formation in einem Pulk fahrenden Motorradfahrern
Kommt es zu einem Auffahren eines Motorradfahrers in einem Pulk, in dem die einzelnen Fahrer in versetzter Formation vereinbarungsgemäß unter Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fahren, weil ein vorausfahrendes Fahrzeug unerwartet abgebremst hat, so ist die Haftung des Vorausfahrenden jedenfalls nach Treu und Glauben ausgeschlossen.