OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2007
12 U 2009/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 194

Haftung in versetzter Formation in einem Pulk fahrenden Motorradfahrern

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 2009/06

DRsp Nr. 2008/11017

Haftung in versetzter Formation in einem Pulk fahrenden Motorradfahrern

Kommt es zu einem Auffahren eines Motorradfahrers in einem Pulk, in dem die einzelnen Fahrer in versetzter Formation vereinbarungsgemäß unter Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fahren, weil ein vorausfahrendes Fahrzeug unerwartet abgebremst hat, so ist die Haftung des Vorausfahrenden jedenfalls nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;
Fundstellen
zfs 2008, 194