AG Marsberg - Urteil vom 09.10.2002
1 C 143/02
Normen:
BGB § 434 § 442 § 475 § 476 (n.F.) §§ 459 460 (a.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 322
ZGS 2003, 119

Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast; unzulässige Verminderung der Käuferrechte

AG Marsberg, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 1 C 143/02

DRsp Nr. 2003/16898

Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast; unzulässige Verminderung der Käuferrechte

1. Beim Gebrauchtwagenkauf stellt die Abrede, dass der Verkäufer "das Fahrzeug durch den TÜV bringen sollte", eine haftungsbegründende Vereinbarung erforderlicher Fahrtüchtigkeit des Wagens (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) dar. 2. Auf eine Vereinbarung, wonach "es sich bei dem Fahrzeug um ein Bastlerfahrzeug handelt", kann sich der Verkäufer wegen "unzulässiger Verminderung der Verbraucherrechte" im Sinne von § 475 BGB n.F. nicht berufen. 3. Gesichtspunkte für eine Widerlegung der - zur Beweislastumkehr führenden - Vermutung vorgegebener Mängel (§ 476 BGB n.F.), insbesondere in Abgrenzung zu bloßen Verschleißerscheinungen.

Normenkette:

BGB § 434 § 442 § 475 § 476 (n.F.) §§ 459 460 (a.F.) ;
Fundstellen
DAR 2003, 322
ZGS 2003, 119