OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2000
1 U 131/99
Normen:
BGB § 833 Satz 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 79
DRsp I(146)102b
VersR 2001, 1038
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Haftung wegen unzureichender Beaufsichtigung weidender Rinder

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 1 U 131/99

DRsp Nr. 2004/1376

Haftung wegen unzureichender Beaufsichtigung weidender Rinder

»Ist eine Rinderweide, die in unmittelbarer Nähe einer verkehrsreichen Landstraße liegt, mit einem Zaun von weniger als 1 m Höhe umgeben, so genügt der Landwirt nicht den Anforderungen, die an seine Sorgfaltspflichten als Halter von Rindern zu stellen sind.«

Auf die Berufungen der Klägerin und des Erstbeklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.000 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 14.11.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 83 % die Beklagten als Gesamtschuldner, im übrigen die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 833 Satz 2 ;

Gründe: