OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2018
4 U 240/17
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 81/17

Haftungsausfüllende Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 240/17

DRsp Nr. 2018/18767

Haftungsausfüllende Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek

Haftet ein Notar nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil für sämtliche Schäden des Käufers eines Grundstücks, die dadurch entstanden sind, dass die Käufer das den Gegenstand des notariellen Kaufvertrages bildende Grundeigentum nur mit einer grundpfandrechtlichen Belastung durch eine Zwangssicherungshypothek erwerben konnten, so ist den Käufern eine Zahlung zu ersetzen, die notwendig war, um die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu erwirken.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 3. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 610,22 € für den Zeitraum vom 21.07.2016 bis zum 30.06.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.411,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.