BGH, Urteil vom 26.10.1965 - Aktenzeichen VI ZR 102/64
DRsp Nr. 1994/6088
Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsfahrten
Auch bei Gefälligkeitsfahrten wird für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, es sei denn, es ergibt sich aus den gesamten Umständen, daß auf Ersatzansprüche für den Fall des Vorliegens eines nur geringen Verschuldens eine Haftung stillschweigend ausgeschlossen sein sollte.