OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.11.2014
7 U 119/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 63 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 287/12

Haftungsmaßstab bei Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers auf Schadensersatz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2014 - Aktenzeichen 7 U 119/13

DRsp Nr. 2015/391

Haftungsmaßstab bei Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers auf Schadensersatz

Die persönliche Haftung eines Versicherungsvermittlers ergibt sich aus § 63 S. 1 VVG. Die Beweislastverteilung des § 63 VVG übernimmt vollständig die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB, so dass die dort entwickelten Leitgedanken auch für die Haftung aus § 63 VVG maßgeblich sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8.2.2013 (2 O 287/12) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Geldbetrags leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 48.557,57 EUR

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VVG § 63 S. 1;

Gründe

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.6.2013 Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die hierzu ergangene Stellungnahme der Kläger erfordert lediglich die folgenden Ergänzungen: