OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.01.2012
9 U 169/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 3; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 2012, 266
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 123/09

Haftungsquote bei einer Vorfahrtsverletzung (rechts vor links an einer Einmündung)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 9 U 169/10

DRsp Nr. 2013/1327

Haftungsquote bei einer Vorfahrtsverletzung ("rechts vor links" an einer Einmündung)

1. Bei einer Vorfahrtsverletzung an einer Einmündung, an der die Regel "rechts vor links" gilt, haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten nicht vorliegt, bzw. nicht nachgewiesen ist. 2. Zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz; das heißt, er darf normalerweise darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das sich von links nähert, rechtzeitig vor der Einmündung anhalten wird. 3. Den Vorfahrtsberechtigten trifft kein Vorwurf, wenn er in der Zeit unmittelbar vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus der anderen Richtung - aus seiner Sicht von rechts - der Einmündung nähern.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.10.2010 - 8 O 823/09 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.600,32 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 5.722,01 Euro seit dem 17.04.2009,

- aus weiteren 346,31 Euro seit dem 09.06.2009,

- aus weiteren 532,00 Euro seit dem 23.06.2009.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.