OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2000
13 U 57/00
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 288 § 286 ; ZPO § 92 § 344 § 700 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 221
NZV 2001, 261
OLGReport-Hamm 2002, 61
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 428/99

Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß an Fußgängerampel

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 57/00

DRsp Nr. 2001/971

Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß an Fußgängerampel

»Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Fahrers, der eine Fußgängerampel bei Rotlicht überquert und mit dem Querverkehr zusammenstößt.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 288 § 286 ; ZPO § 92 § 344 § 700 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.1999 gegen 13.00 Uhr auf der Kreuzung H Straße/J in D ereignet hat. Die Klägerin kam von der untergeordneten J und wollte nach links in die H Straße abbiegen. Der Beklagte zu 2) kam von der Klägerin gesehen von links und wollte geradeaus fahren. Auf der H Straße steht kurz vor der Einmündung eine Ampelanlage, die allerdings nur für den Fußgängerüberweg gilt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 2) die Ampelanlage bei Rotlicht überquert hat.

Das Landgericht hat den Unfallhergang für unaufklärbar gehalten und der Klage zu 50 % stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Berufung der Klägerin dagegen zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG 2/3 ihres ersatzfähigen Schadens ersetzt erhalten, das sind 7.715,87 DM.

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