Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Haushaltsführung ist Unterhaltsleistung nach § 1360 BGB und keine Dienstleistung gem. § 845 BGB. Wird der haushaltsführende bzw. mithaushaltsführende Ehepartner einer Familie getötet, ergeben sich Ersatzansprüche wegen Wegfalls der Haushaltsführung aus § 844 Abs. 2 BGB (nicht nach § 845 BGB).

Auch bei beidseitiger Berufstätigkeit ist der Haushaltsführungsanteil (Haushaltsführungskostenberechnung) entsprechend der Vereinbarung und der tatsächlichen Praktizierung der Ehegatten zu verteilen. Die Berechnung hat getrennt für den hinterbliebenen Ehegatten und die Kinder zu erfolgen, da der Eigenverdienst des überlebenden Ehegatten im Wege des Vorteilsausgleichs nur bei diesem, nicht jedoch bei den Kindern Berücksichtigung findet.

Dabei ist den Ehegatten freigestellt, ob sie die internen Unterhalts- und Betreuungstätigkeiten dergestalt erbringen, dass es einen alleinverdienenden und einen allein haushaltsführenden Ehepartner gibt (Leitbild der "Hausfrauen- oder Hausmannsehe”) oder ob sich beide gleichwertig oder unterschiedlich gewichtet an der Haushaltsführung beteiligen. Entsprechend unterschiedlich sind die Berechnungen.