Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Haftung des Kindes

Eigenhaftung des Kindes

a) Zurechnungsfähigkeit

aa) Schädigendes Ereignis vor 01.08.2002 eingetreten (Art. 12 des 2. SchadÄndG):

Es gilt § 828 BGB : Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Minderjährige für seine Handlungen nicht verantwortlich.

Eingeschränkte Verantwortlichkeit: Ab Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eingeschränkte Verantwortlichkeit. Haftung ist danach zu bejahen, wenn der Minderjährige die geistige Entwicklungsstufe besitzt, die ihn befähigt, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen. Diese erforderliche Einsicht ist ausschließlich auf die intellektuellen Fähigkeiten abgestimmt, nicht auch auf die individuelle Steuerungsfähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Nach der gesetzlichen Formulierung des § 828 Abs. 2 BGB ist bei den 7-18-Jährigen die vermutete Verantwortlichkeit die Regel. Der Minderjährige hat die Beweislast für das Nichtvorhandensein seiner Verantwortlichkeit.

Die gleichen Ausführungen gelten auch für Taubstumme, § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB.

bb) Schädigendes Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten (Art. 12 des 2. SchadÄndG):

Deliktsunfähigkeit: Der Minderjährige ist bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres für seine Handlungen deliktsunfähig, § 828 Abs. 1 BGB.