Autor: Schaefer |
Kommt es anlässlich eines Tiers auf der Straße zu einer Bremsaktion und infolgedessen zu einem Auffahrunfall, so bestimmt sich die Haftung der beiden Unfallbeteiligten in Anwendung von § 4 StVO. Danach muss einerseits der Abstand des Nachfolgenden so groß sein, dass er auch dann anhalten kann, wenn der Vorderfahrer plötzlich bremst. Der Vordermann wiederum darf nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen.
Zwingend ist ein Grund zum Bremsen dann, wenn eine plötzliche, ernsthafte, unmittelbar drohende Gefahr bzw. ein Unfall nur dadurch abzuwenden ist.
Bei Tieren ist es Einzelfallentscheidung, ob ein solcher Grund vorliegt. Regelmäßig wird der Grund zum zwingenden Bremsen an der Masse des Tiers festgemacht. Ein großes Tier und mehrere kleine Tiere können so einen entsprechenden Grund zum Bremsen darstellen.
Tierart | rechtl. Wertung | Fundstelle |
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Dackel | zwingender Grund | KG, Urt. v. 29.05.2000 - 12 U 9571/98, VerkMitt 2000, 79 |
Eichhörnchen | kein zwingender Grund | AG St. Ingbert, zfs 1986, 353 |
Ente | kein zwingender Grund | KG, NJW-RR 1988, |
Fuchs | kein zwingender Grund | AG Liebenwerda, Urt. v. 06.12.1996 - |
Hase | kein zwingender Grund |
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