Haftungsrecht

Autor: Schaefer

"UPE” ist das Kürzel für "unverbindliche Preisempfehlung”.

Diese UPE-Aufschläge sind regelmäßig in Sachverständigengutachten enthalten und stellen Aufschläge für Korrekturen der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller dar, regelmäßig aus regionalen Gesichtspunkten. Damit gehören diese Kosten zum normativen Schaden und zum Herstellungsaufwand gem. § 249 Satz 2 BGB (hierzu auch BGH, Urt. v. 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009). Teilweise wird argumentiert, diese Schadensposition soll die sich finanziell auswirkende Zeitdifferenz zwischen Gutachtenerstellung und tatsächlicher Schadensbeseitigung als rechtlich relevantem Zeitpunkt kompensieren.

Der Geschädigte hat Anspruch, im Rahmen des normativen Schadens so gestellt zu werden, als hätte er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vorgenommen. Hier wären die entsprechenden Kosten angefallen (KG, Urt. v. 11.10.2010 - 12 U 148/09; AG Saarlouis, Urt. v. 29.11.1996 - 26 C 1984/95, zfs 1997, 95).

Die Rechtsprechung ist unterschiedlich. Nachfolgend wird eine Aufstellung der Rechtsprechung nach Gerichtsorten geordnet unter Angabe des Zuspruchs von UPE-Aufschlägen wiedergegeben.

Tabelle: Rechtsprechung und Literatur zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

Gericht/Fundstelle

Verbringungskosten

UPE

AG Achim, Urt. v. 24.09.1997 - 10 C 869/97, zfs 1998, 15

LG Aachen, Urt. v. 07.04. 2005 - 6 S 200/04

ja

ja

AG Amberg, Urt. v. 22.04.1996 - 4 C 196/96, SP 1996, 247

nein