BGH - Urteil vom 20.06.1989
VI ZR 334/88
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1719
BGHR BGB § 249 Satz 2 Kraftfahrzeugreparatur 1
DAR 1989, 340
DRsp I(123)328a-b
ES Kfz-Schaden C-1/24
MDR 1990, 41
NJW 1989, 3009
VRS 77, 321
VersR 1989, 1056

BGH - Urteil vom 20.06.1989 (VI ZR 334/88) - DRsp Nr. 1992/1827

BGH, Urteil vom 20.06.1989 - Aktenzeichen VI ZR 334/88

DRsp Nr. 1992/1827

Kriterien für Ersatzfähigkeit und Bemessung des Reparaturaufwands bei der Kraftfahrzeugschaden-Regulierung, und zwar einerseits auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen (Werkstatt-)Kosten, andererseits aufgrund sachverständiger Schätzung (Gutachtenbasis). Möglichkeit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Personenkraftwagen des Klägers durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt worden ist. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig.

Der Kläger verlangt u.a. Ersatz von Reparaturkosten. Zur Schadensabrechnung beruft er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, das die Reparaturkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 5.534,55 DM veranschlagt. Die Beklagte hat mit dem Vorbehalt der Rückforderung 3.000 DM bezahlt. Mit der Klage hat der Kläger den restlichen Betrag gefordert und die Feststellung begehrt, daß die unter Vorbehalt geleistete Zahlung über 3.000 DM nicht rückforderbar sei.