Autor: Hofmann |
Auch fehlerhaftes Verhalten des Vorfahrtsberechtigten nimmt bis auf Extremfälle nicht das Vorrecht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2012 -
Prozessual ist zu berücksichtigen, dass zu Lasten des Wartepflichtigen ein Anscheinsbeweis gegeben ist.
Mithaftung ist insbesondere zu beachten bei:
1. | überhöhter Geschwindigkeit des Bevorrechtigten (OLG Koblenz, Urt. v. 18.07.2011 - |
2. | Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, |
3. | fehlerhaftem Abbiegen, z.B. Schneiden der Kurve, Rechtsfahrgebot (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2011 - |
4. |
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