Haftungsrecht

Autor: Hofmann

Auch fehlerhaftes Verhalten des Vorfahrtsberechtigten nimmt bis auf Extremfälle nicht das Vorrecht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2012 - 9 U 169/10, DAR 2012, 212).Falschfahren des Bevorrechtigten ist jedoch im Rahmen der Mithaftung anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Prozessual ist zu berücksichtigen, dass zu Lasten des Wartepflichtigen ein Anscheinsbeweis gegeben ist.

Mithaftung ist insbesondere zu beachten bei:

1.

überhöhter Geschwindigkeit des Bevorrechtigten (OLG Koblenz, Urt. v. 18.07.2011 - 12 U 189/10, SP 2012, 64: Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/3, wenn die zulässige Geschwindigkeit um 25-35 % überschritten wurde; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2011 - 3 O 3102/10, VKBl 2012, 635: Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %),

2.

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot,

3.

fehlerhaftem Abbiegen, z.B. Schneiden der Kurve, Rechtsfahrgebot (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2011 - 5 U 196/10, SP 2011, 426: Schneidet ein Vorfahrtberechtigter beim Linksabbiegen die Kurve und kollidiert mit einem von einem Tankstellengelände ausfahrenden Kraftfahrzeug, ist der Schaden hälftig zu teilen),

4.