OLG Köln - Beschluß vom 06.05.1998
13 W 52/97
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847 ; ZPO §§ 114, 286, 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 389
VersR 1999, 115

Haftungsrechtliche Folgen eines geringfügigen Hundebisses; keine PHK bei Erfolgsaussicht unterhalb sachlicher Zuständigkeit des LG

OLG Köln, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 13 W 52/97

DRsp Nr. 1998/18651

Haftungsrechtliche Folgen eines geringfügigen Hundebisses; keine PHK bei Erfolgsaussicht unterhalb sachlicher Zuständigkeit des LG

»1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann.2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten).3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in dem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 823, 847 ; ZPO §§ 114, 286, 287 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht kommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die jedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu begründen vermag.