Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht kommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die jedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu begründen vermag.
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