BGH - Urteil vom 17.09.1991
VI ZR 2/91
Normen:
BGB § 249, § 823, § 842 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 5
BGHR BGB § 842 Berufswechsel 1
DAR 1991, 451
DRsp I(123)356a-b
ES Kfz-Schaden L-1/39
MDR 1992, 133
NJW 1991, 3275
NZV 1992, 25
VRS 82, 248
VersR 1991, 1293
Vorinstanzen:
Köln,

Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

BGH, Urteil vom 17.09.1991 - Aktenzeichen VI ZR 2/91

DRsp Nr. 1992/557

Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

»Muß der bei einem Verkehrsunfall Verletzte unfallbedingt in einen anderen Beruf wechseln, in dem er über viele Jahre (hier: 18 Jahre) tätig ist und mehr verdient als in seiner früheren Stellung, und wechselt er dann, ohne auf Grund der Unfallverletzungen oder der beruflichen Situation bei seinem neuen Arbeitgeber dazu veranlaßt worden zu sein, um sich weiter zu verbessern, erneut den Beruf, dann kann es an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis fehlen, wenn er nunmehr berufliche Fehlschläge mit Einkommenseinbußen erleidet. An eine Ausgrenzung aus der Ersatzpflicht des Schädigers sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 823, § 842 ;

Tatbestand: