OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2005
30 U 208/04
Normen:
BGB § 307 § 310 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 263
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 371/04

Haftungsreduzierung gegen zusätzliches Entgelt bei der Vermietung eines Lkw

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 30 U 208/04

DRsp Nr. 2006/2804

Haftungsreduzierung gegen zusätzliches Entgelt bei der Vermietung eines Lkw

1. Wer als Kfz-Vermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen, um den Anforderungen der § 307 Abs. 1, § 310 BGB zu genügen. 2. Schäden am LKW-Aufbau kann der Vermieter lediglich durch eine Individualvereinbarung oder einen ausdrücklichen Individualhinweis von der Haftungsreduzierung ausnehmen.

Normenkette:

BGB § 307 § 310 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die gewerblich Fahrzeuge vermietet, begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines von ihr vermieteten Lkw.

Mit gewerblichem Mietvertrag vom 1.3.2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen Lkw MAN, amtliches Kennzeichen ##-#### bis zum 2.3.2004 an.

Zwischen den Parteien wurde eine Haftungsreduzierung auf 1.000,00 Euro vereinbart und auf der Vertragsurkunde vom Beklagten gesondert unterzeichnet.

Das Mietvertragsformular enthält insoweit 3 durch Fettdruck hervorgehobene Passagen, nämlich:

- "Achtung: Mindestalter Fahrer: 21 Jahre; Ab Preisgruppe D 24 Jahre; Führerschein älter als 24 Monate, sonst kein Versicherungsschutz !!"

- "Haftungsgrenze: (bei nicht vereinbarter Haftungsreduzierung): EUR 30000,- "

- "Mieter zeichnet durch Unterschrift Haftungsreduzierung auf: EUR 1000,-