OLG Hamburg - Urteil vom 21.06.2002
14 U 147/01
Normen:
BGB §§ 276 249 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 503
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 32/00

Haftungsumfang bei Kfz-Unfall

OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 147/01

DRsp Nr. 2003/6787

Haftungsumfang bei Kfz-Unfall

Zur Haftung für einen Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren mit Aufprall bei einer Geschwindigkeit von 11 km/h für ein HWS-Schleduertrauma..

Normenkette:

BGB §§ 276 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt weiteren Schadenersatz (Verdienstausfall) auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. Januar 1997 in Hamburg ereignet hat.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Ford Escort die W.-R.-Straße in Richtung Innenstadt. In Höhe der Ausfahrt W. musste die Klägerin ihren PKW staubedingt anhalten. Hinter ihr war der Beklagte zu 2) mit seinem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten VW Golf zum Stillstand gekommen. Der Straßenverlauf ist im betreffenden Bereich leicht ansteigend. Beim Wiederanfahren der Fahrzeuge kam es zu einer Berührung der Fahrzeuge. Streitig ist, ob der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, oder ob dieses rückwärts gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2) gerollt ist. An beiden Fahrzeugen entstand leichter Sachschaden. Der Stoßfänger am Fahrzeug der Klägerin musste neu lackiert werden. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich Anlage B 4 auf brutto DM 650,61. Den materiellen Schaden der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zur Hälfte beglichen.