BGH - Urteil vom 09.07.1968
VI ZR 171/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Anfahren einer Fußgruppe durch einen alkoholisierten PKW-Fahrer

BGH, Urteil vom 09.07.1968 - Aktenzeichen VI ZR 171/67

DRsp Nr. 2008/15053

Haftungsverteilung bei Anfahren einer Fußgruppe durch einen alkoholisierten PKW-Fahrer

Ein PKW-Fahrer, der infolge Alkoholisierung und nicht angepasster Geschwindigkeit auf eisglatter Fahrbahn in eine Fußgängergruppe hineinfährt, die er zu spät gesehen hat, hat schon allein dadurch, dass er alkoholisiert und für die Verkehrsverhältnisse nicht auf Sicht gefahren ist, die weitaus überwiegende Ursache für die Kollision mit drei auf der Fahrbahn gehenden Fußgängern gesetzt. Deren Mitverursachungsanteil tritt gegenüber dem Verschulden des PKW-Fahrers vollständig zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;

Tatbestand:

Am 19. Januar 1964 gegen 2.00 Uhr nachts wurde der Kläger innerhalb der geschlossenen Ortschaft M. auf der rechten Fahrbahnhälfte der B.-Gasse in Richtung Br. gehend von dem dem Beklagten gehörigen und von diesem in gleicher Richtung gesteuerten Volkswagen-Personenkraftwagen erfasst und erheblich verletzt.

Der Beklagte hatte von Mittag an verschiedene Gaststätten besucht und hierbei Alkohol genossen; die Blutalkoholkonzentration ist für den Unfallzeitpunkt auf 1,1 Promille errechnet worden.

Auch der Kläger hatte vor dem Unfall eine Gaststätte besucht und befand sich mit zwei weiteren Männern zu Fuß auf dem Weg zu einer anderen Gaststätte. Der Blutalkoholwert betrug bei dem Kläger 1,4 Promille.