BGH - Urteil vom 05.03.1968
VI ZR 197/66
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 5 Jahre alten Kindes

BGH, Urteil vom 05.03.1968 - Aktenzeichen VI ZR 197/66

DRsp Nr. 2008/15068

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 5 Jahre alten Kindes

Wird ein auf die Fahrbahn laufendes, 5 Jahre altes Kind von dem hinteren Teil des Fahrzeugaufbaus eines Sattelschleppers erfasst, ohne dass der Unfallhergang geklärt werden kann, so haften der Halter gem. § 7 Abs. 1 StVG und der Fahrer gem. § 18 StVG in vollem Umfang für den Schaden, da weder der Unabwendbarkeitsnachweis, noch der Nachweis der Schuldlosigkeit des Fahrers geführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 4. März 1963 gegen 11.00 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Sattelschlepper, dessen Halterin die Erstbeklagte war, in D. die B.-Straße in Richtung G.-Straße. In Höhe des Hauses Nr. x im erfasste der hintere Teil des Fahrzeugaufbaus den damals fünf Jahre alten Kläger, der zu Boden geschleudert und schwer verletzt wurde. Der Kläger hatte sich von links auf die 7,40 m breite Fahrbahn begeben, um diese zu überqueren. Hier befand sich ein 1,80 m breiter Bürgersteig. Die an diesen angrenzenden Vorgärten waren nicht eingefriedigt und nur in geringem Umfang mit Sträuchern bewachsen.