Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers
OLG Hamburg, Urteil vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 14 U 157/88
DRsp Nr. 1994/10078
Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers
Der Fahrverkehr darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein auf einer Verkehrsinsel wartender Fußgänger nicht plötzlich die Fahrbahn betritt. Der Fußgänger braucht auch nicht schon deshalb durch Hupzeichen gewarnt zu werden, weil er dem Fahrverkehr abgewandt auf der Verkehrsinsel steht, wenn keine Anzeichen für ein Weitergehen vorliegen. (Haftungsverteilung: 30 % StVG -Haftung).