OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.1990
1 U 139/89
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/39
NZV 1992, 232
SP 1992, 237
SP 1993, 7
VRS 83, 96
VersR 1992, 1486
r+s 1992, 120
r+s 1992, 120
zfs 1992, 192
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/87

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers durch den Außenspiegel eines vorbeifahrenden LKW; Schmerzensgeld bei Verlust des rechten Auges und Verletzungen des Gesichtsschädels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990 - Aktenzeichen 1 U 139/89

DRsp Nr. 1994/9030

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers durch den Außenspiegel eines vorbeifahrenden LKW; Schmerzensgeld bei Verlust des rechten Auges und Verletzungen des Gesichtsschädels

»1. Kein Mitverschulden eines an der Bordsteinkante eines Bürgersteiges stehenden Fußgängers, der von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird.«2. DM 70000, - [EUR 35.000] und Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für selbständigen Gastwirt aus Verkehrsunfall (Fußgänger) wegen Verlust des rechten Auges, Nasenwurzeltrümmerfraktur, Trümmerfraktur des rechten Siebbeines, der Stirnhöhle sowie des rechten Jochbeins. Zweimaliger stationärer Aufenthalt von insgesamt 33 Tagen (25 und 8 Tage). Die rechte Augenhöhle wurde stark deformiert, das anstelle des verlorenen Auges eingesetzte Glasauge musste mehrfach gewechselt werden aufgrund Anpassungsschwierigkeiten. Das Oberlid bedeckt nur 1/3 der Prothese. Taubheitsgefühle in der rechten Stirnhälfte sowie an der rechten Wange. Der Bereich des rechten Auges ist stark gereizt und schmerzt mitunter. Die Tränenflüssigkeit muss dauerhaft mit Arzneimitteln behandelt werden. Ständige Befürchtung beim Geschädigten, bei Verlust des linken Auges vollständig zu erblinden.