Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers nach vorangegangener Auseinandersetzung
SchlHOLG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 158/89
DRsp Nr. 1994/13815
Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers nach vorangegangener Auseinandersetzung
Verlässt ein Kraftfahrer nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer in rasender Fahrt ein Grundstück und fährt er dabei den Eigentümer an, so trifft den das Kraftfahrzeug verfolgenden Grundstückseigentümer ein Mitverschulden, wenn er die Auseinandersetzung provoziert hat. Es ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt.