SchlHOLG - Urteil vom 07.11.1991
7 U 158/89
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 150
VRS 84, 165

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers nach vorangegangener Auseinandersetzung

SchlHOLG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 158/89

DRsp Nr. 1994/13815

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers nach vorangegangener Auseinandersetzung

Verlässt ein Kraftfahrer nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer in rasender Fahrt ein Grundstück und fährt er dabei den Eigentümer an, so trifft den das Kraftfahrzeug verfolgenden Grundstückseigentümer ein Mitverschulden, wenn er die Auseinandersetzung provoziert hat. Es ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1993, 150
VRS 84, 165