OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.02.1988
1 U 223/87
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 146
DRsp I(123)327a
VRS 76, 243
VersR 1989, 269

Haftungsverteilung bei Anfahren eines in sein am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug einsteigenden Fußgängers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.1988 - Aktenzeichen 1 U 223/87

DRsp Nr. 1992/9217

Haftungsverteilung bei Anfahren eines in sein am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug einsteigenden Fußgängers

Fährt ein Fahrzeug in einem seitlichen Abstand von 0,5 Meter an einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug vorbei und erfasst es dabei einen Fußgänger, der zum Einsteigen an das Fahrzeug herantritt, so haftet der PKW voll, da den Fußgänger kein Mitverschulden trifft.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 ;

Gründe:

»... Der Kl. ist nicht mitschuldig. Der Zweitbekl. erfaßte ihn mit der rechten vorderen Ecke seines Wagens. Da der Zweitbekl. mit einem Seitenabstand von höchstens 0,50 m an dem abgestellten Wagen vorbeifuhr, war der Kl. noch nicht einmal 1 m von dem Wagen entfernt, den er öffnen wollte. Ob er noch in Bewegung war oder schon stand, ist ohne Bedeutung. Auch die Tatsache, daß er dunkle Kleidung trug, vermag kein Mitverschulden zu begründen. Kein Fußgänger, der in der Dunkelheit in seinen am rechten Straßenrand abgestellten Wagen einsteigen will, ist verpflichtet, sich davor umzuziehen, falls er dunkel gekleidet ist. Er würde sich nur dann falsch verhalten, wenn er trotz des Nahens eines Fahrzeugs und trotz seiner dunklen Kleidung so weit in die Fahrbahn hineingehen würde, daß er auch von einem den genügenden Seitenabstand einhaltenden Kraftfahrer erfaßt werden könnte.«