»... Der Kl. ist nicht mitschuldig. Der Zweitbekl. erfaßte ihn mit der rechten vorderen Ecke seines Wagens. Da der Zweitbekl. mit einem Seitenabstand von höchstens 0,50 m an dem abgestellten Wagen vorbeifuhr, war der Kl. noch nicht einmal 1 m von dem Wagen entfernt, den er öffnen wollte. Ob er noch in Bewegung war oder schon stand, ist ohne Bedeutung. Auch die Tatsache, daß er dunkle Kleidung trug, vermag kein Mitverschulden zu begründen. Kein Fußgänger, der in der Dunkelheit in seinen am rechten Straßenrand abgestellten Wagen einsteigen will, ist verpflichtet, sich davor umzuziehen, falls er dunkel gekleidet ist. Er würde sich nur dann falsch verhalten, wenn er trotz des Nahens eines Fahrzeugs und trotz seiner dunklen Kleidung so weit in die Fahrbahn hineingehen würde, daß er auch von einem den genügenden Seitenabstand einhaltenden Kraftfahrer erfaßt werden könnte.«
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