OLG Düsseldorf vom 19.06.2000
1 U 213/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 40 Abs. 6 (Zeichen 136) ;
Fundstellen:
NZV 2001, 82
NZV 2001, 82

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

OLG Düsseldorf, vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 1 U 213/99

DRsp Nr. 2005/7341

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

1. Das Zeichen 136 zu § 40 Abs. 6 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer zur äußerster Vorsicht. Auch ohne dass Kinder sichtbar sind, muss die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bei ständiger Bremsbereitschaft möglicherweise deutlich unterschritten werden, wenn das Umfeld der befahrenen Straße die Annahme nahelegt, dass mit dem plötzlichen Auftauchen von spielenden Kindern, die unkontrolliert auf die Fahrbahn laufen, zu rechnen ist.2. Einem Kraftfahrer ist ein Verschulden zur Last zu legen, wenn es unter den genannten Umständen zum Anfahren eines unkontrolliert auf die Fahrbahn laufenden, drei Jahre alten Kindes kommt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 40 Abs. 6 (Zeichen 136) ;
Fundstellen
NZV 2001, 82
NZV 2001, 82