OLG Köln vom 26.10.1988
13 U 123/88
Normen:
BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 840 § 847 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/93
VersR 1989, 206
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/86

Haftungsverteilung bei Anfahren eines knapp acht Jahre alten Kindes

OLG Köln, vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 13 U 123/88

DRsp Nr. 1994/12342

Haftungsverteilung bei Anfahren eines knapp acht Jahre alten Kindes

1. Ein Verkehrsteilnehmer muß sich bei dem Gefahrzeichen Nr. 136 "Kinder" auf die angekündigte Gefahr einrichten und anhaltebereit fahren. Ob der Verkehrsteilnehmer auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs reduzieren muß, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.2. Einem normalen, durchschnittlich entwickelten Kind von knapp acht Jahren ist die fundamentale Verhaltensregel bekannt, daß es sich vor dem Überqueren der Fahrbahn umschauen muß. Eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht kann ein Mitverschulden in Höhe einer Quote von 15 % begründen.

Normenkette:

BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 840 § 847 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;
Vorinstanz: LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/86
Fundstellen
DfS Nr. 1994/93
VersR 1989, 206