OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2007
12 W 2/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 25 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 260/06

Haftungsverteilung bei Anfahren eines nachts alkoholisiert mitten auf der Fahrbahn befindlichen Fußgängers; Anforderungen an die Form eines Prozesskostenhilfeantrags; Bemessung des Schmerzensgeld bei Tod als Unfallfolge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 12 W 2/07

DRsp Nr. 2007/21941

Haftungsverteilung bei Anfahren eines nachts alkoholisiert mitten auf der Fahrbahn befindlichen Fußgängers; Anforderungen an die Form eines Prozesskostenhilfeantrags; Bemessung des Schmerzensgeld bei Tod als Unfallfolge

1. Befindet sich ein Fußgänger nachts in erheblich alkoholisiertem Zustand mitten auf der Fahrbahn und wird er von einem Pkw erfasst, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, so trifft den Fußgänger eine Mithaftung von 2/3. 2. Die ausdrückliche Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich. Dem Antragserfordernis ist vielmehr genügt, wenn sich aus den Gesamtumständen (hier: Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular) ergibt, dass Prozesskostenhilfe begehrt wird. 3. 500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 aus Verkehrsunfall, der rund 2 Stunden nach dem Unfall an dessen Folgen verstarb.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 25 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.