BGH - Urteil vom 19.03.1968
VI ZR 4/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster (Westf.),

Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers bei Dunkelheit

BGH, Urteil vom 19.03.1968 - Aktenzeichen VI ZR 4/67

DRsp Nr. 2008/15133

Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers bei Dunkelheit

»1. Fährt ein Kraftwagen bei Dunkelheit einen Fußgänger an, der möglicherweise so spät in seine Fahrbahn und den Gesichtskreis des Fahrers getreten ist, daß auch bei Sichtfahrgeschwindigkeit ein Zusammenstoß nicht mehr vermieden werden konnte, so spricht der erste Anschein nicht für ein Verschulden des Kraftfahrers.«2. Ist nicht bewiesen, dass der Fußgänger erst unmittelbar vor dem herannahenden PKW auf die Fahrbahn getreten ist, so trifft ihn jedenfalls ein hälftiges Mitverschulden, da er zwar im Rahmen des § 37 StVO befugterweise die Fahrbahn benutzt hat, hierbei jedoch zu äußerster Sorgfalt angehalten ist, da er damit rechnen muss, dass er von einem PKW-Fahrer bei Dunkelheit erst später gesehen wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;

Tatbestand: