BGH - Urteil vom 26.03.1956
VI ZR 242/54
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
NJW 1956, 1030
VRS 11, 1
VersR 1956, 409
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 26.03.1956 - Aktenzeichen VI ZR 242/54

DRsp Nr. 1994/6568

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug auf der Autobahn

»1. Zu den Anforderungen, die an die rückwärtige Sicherung eines Kraftfahrzeugs zu stellen sind, das nachts auf der Fahrbahn der Autobahn längere Zeit stehenbleibt.«2. Der Vertrauensgrundsatz besagt nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf; vielmehr kann er als Rechtsgrundsatz nur dahin Anwendung finden, daß man auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlass besteht.3. Ist nach einem Unfall ein LKW nachts vorschriftsgemäß beleuchtet am rechten Rand des rechten Fahrstreifens einer Autobahn abgestellt worden und fährt ein anderes Fahrzeug auf, so hat es den Schaden allein zu tragen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Tatbestand: