BGH - Urteil vom 17.05.1965
III ZR 23/64
Normen:
BGB § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein Arbeitsfahrzeug auf der Überholspur der Autobahn

BGH, Urteil vom 17.05.1965 - Aktenzeichen III ZR 23/64

DRsp Nr. 2008/15159

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein Arbeitsfahrzeug auf der Überholspur der Autobahn

»1. Zum Umfang der Pflicht der Bundesautobahnverwaltung, die Benutzer der Überholspur einer Autobahn vor einem Auffahren auf ein sich auf der äußersten linken Seite der Überholspur langsam fortbewegendes und unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen erst auf kurze Entfernung wahrnehmbares Arbeitsfahrzeug der Bahnverwaltung zu sichern.«2. Fährt ein Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn bei durch den Straßenverlauf behinderter Sicht auf ein nicht weiter gesichertes Arbeitsfahrzeug auf, das Bäume und Sträucher auf dem Mittelstreifen schneidet, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;

Tatbestand: