OLG Nürnberg vom 03.11.1999
4 U 2797/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 128

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

OLG Nürnberg, vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 4 U 2797/99

DRsp Nr. 2008/13616

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

Bleibt ein Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn liegen, nachdem sein Führer, der die Mittelspur mit etwa 160 km/h befahren hatte, auf ein vor ihm den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug überreagiert und die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hatte und fährt anschließend ein Fahrzeug auf das auf dem linken Fahrstreifen liegen gebliebene Fahrzeug auf, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des liegengebliebenen Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen
NZV 2000, 128