KG - Beschluss vom 29.10.2007
12 U 5/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10; ZPO § 286;
Fundstellen:
KGReport 2008, 855
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 134/06

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein aus einer Grundstückseinfahrt einfahrendes Fahrzeug; Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

KG, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 5/07

DRsp Nr. 2009/898

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein aus einer Grundstückseinfahrt einfahrendes Fahrzeug; Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

1. Der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt ist erst beendet, wenn sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn gestanden hat. 2. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer. 3. Der Umstand, dass das angebliche 'Opferfahrzeug' eines angeblich vorsätzlich herbeigeführten Unfalls zur Zeit des Ereignisses ein nicht vorgeschädigter, gerade 3 Monate alter Mercedes E mit einer Laufleistung von nur 4.951 km war, spricht nachdrücklich gegen eine Unfallmanipulation.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10; ZPO § 286;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.