KG - Beschluss vom 17.03.2008
12 U 10/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2008, 904
NZV 2009, 39
VRS 115, 12
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 103/07

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

KG, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 10/08

DRsp Nr. 2009/928

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

Macht der Kläger (Fahrstreifenwechsler) geltend, der Beklagte (Überholer) habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit mitverschuldet, so ist der Vortrag nur dann schlüssig, wenn der Kläger sowohl eine bestimmte Geschwindigkeit als auch der Abstand des Unfallgegners im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels darlegt; andernfalls kann weder festgestellt werden, dass eine überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war, noch kann aufgrund des Klägervorbringens eine Quote der Mithaftung bestimmt werden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Entscheidungsgründe: