KG - Beschluss vom 24.07.2008
12 U 150/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2009, 119
NZV 2009, 344
VRS 115, 279
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 355/07

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers

KG, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 150/08

DRsp Nr. 2009/2784

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers

1. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen. Dazu ist vorzutragen, in welcher Entfernung sich das bevorrechtigte Fahrzeug vom Unfallort befand in dem Zeitpunkt, als dessen Fahrer sich auf den sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel hätte einstellen können; nur dann kann beurteilt werden, ob sich der Bevorrechtigte infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren. 2. Ist der Wartepflichtige zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, weil er das bevorrechtigte Fahrzeug vor der Kollision schlicht nicht gesehen hat, geht dies zu seinen Lasten.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; § Abs. ;