BGH - Urteil vom 26.03.1968
VI ZR 185/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 ; StVZO § 53a ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen bei Frost wegen eingedickten Treibstoffs liegengebliebenen LKW auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 26.03.1968 - Aktenzeichen VI ZR 185/66

DRsp Nr. 2008/15062

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen bei Frost wegen eingedickten Treibstoffs liegengebliebenen LKW auf der Autobahn

1. Der Führer eines ausländischen LKW ist verpflichtet, den Lastzug im Schadensfalle mit den gem. § 53a Abs. 1 StVZO vorgeschriebenen Sicherungsmitteln, nämlich zwei Sicherungsleuchten oder zwei Fackeln, zu sichern. Das Aufstellen einer Warnleuchte mit rotem Blinklicht reicht nicht aus.2. Es gereicht einem ausländischen LKW-Fahrer nicht zum Verschulden, wenn er, aus einem Land mit Deutschland vergleichbaren klimatischen Verhältnissen kommend, den verwendeten Dieseltreibstoff nicht darauf prüft, ob dieser bei Frost eindickt.3. Fährt ein LKW auf einen auf der Autobahn wegen bei Frost dickflüssig gewordenen Dieseltreibstoffs liegengebliebenen LKW auf, und ist das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs eher als gering einzustufen, weil es - wenn auch mit ausreichendem Abstand - hinter einem weiteren LKW hergefahren ist, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden LKW gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 ; StVZO § 53a ;

Tatbestand:

Am 5. Februar 1963 gegen 5.00 Uhr ereignete sich auf der Bundesautobahn F.-K. bei Kilometer xxx ein Verkehrsunfall, an dem ein von dem Kraftfahrer Sch. gesteuerter Lastzug der Klägerin und ein Lastzug der Beklagten zu 1), dessen Fahrer der Beklagte zu 2) war, beteiligt waren.