OLG Braunschweig - Urteil vom 12.07.1990
2 U 34/90
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 218
DRsp II(286)245b
VRS 82, 422
VersR 1992, 841

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zuvor in die Vorfahrtstraße eingebogenen Traktor

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 2 U 34/90

DRsp Nr. 1993/1635

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zuvor in die Vorfahrtstraße eingebogenen Traktor

Nimmt ein vorfahrtberechtigter PKW-Fahrer aus einer Entfernung von etwa 400 Meter wahr, dass ein Traktor mit zwei Anhängern langsam in die Vorfahrtstraße einbiegt, so liegt schon begrifflich keine Vorfahrtverletzung vor, da das vorfahrtberechtigte Fahrzeug sich rechtzeitig und gefahrlos auf das Einbiegende einstellen kann. Hätte es ein Auffahren durch geringfügiges Verlangsamen vermeiden können, so trägt es den Schaden allein.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

b. »Das Vorfahrtrecht geht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (vgl. OLG München, VersR 1973, 947: 160 bis 190 m Entfernung; OLG Hamm, DAR 1974, 108 : 200 m Entfernung eines 80 km/h schnellen Kleinkraftrads). Wenn der Vorfahrtberechtigte sich auf die Fahrweise des Einbiegenden so rechtzeitig und gefahrlos einstellen kann, wie er es gegenüber einem dort in gleicher Weise die Straße seit längerem benutzenden Fahrzeug tun kann, das in seine (des Vorfahrtberechtigten) Richtung fährt, liegt keine Vorfahrtverletzung vor (so OLG Hamm, DAR 1974, 108 ...).