OLG Hamm - Urteil vom 12.11.2004
9 U 123/04
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 307
OLGReport-Hamm 2005, 307
VRS 108, 252
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 237/03

Haftungsverteilung bei Auffahren bei Dunkelheit auf einen wegen eines Vorunfalls auf einem kombinierten Auf-/Abfahrtstreifen einer Bundesautobahn stehenden Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 9 U 123/04

DRsp Nr. 2005/4753

Haftungsverteilung bei Auffahren bei Dunkelheit auf einen wegen eines Vorunfalls auf einem kombinierten Auf-/Abfahrtstreifen einer Bundesautobahn stehenden Pkw

»1. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auf einen gut erkennbaren wegen eines Vorunfalls auf einem kombinierten Auf-/Abfahrtstreifen einer Bundesautobahn stehenden Pkw auffährt, begründet nicht schon den Vorwurf eines grob fahrlässigen Fahrfehlers.«2. Daher tritt die Betriebsgefahr des liegen gebliebenen Fahrzeugs nicht vollständig hinter das Verschulden des Auffahrenden zurück, so dass eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu dessen Lasten gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.

Am 25.10.02 hielt die Tochter der Klägerin - die Zeugin C - gegen 22.32 Uhr nach einem Streifunfall zwischen ihrem Pkw Golf Cabrio und dem Fahrzeug des Zeugen L das Fahrzeug der Klägerin auf der kombinierten Auffahrt- Abfahrtspur der A 43 zwischen dem I Kreuz und der Abfahrt I-F an. Die Beklagte zu 1), die mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2) von der A 42 kam und die Autobahn an der Abfahrt I-F wieder verlassen wollte, fuhr auf das Heck des Golf Pkw auf, das dadurch auf das davor stehende Fahrzeug des Zeugen L aufgeschoben wurde.