KG - Urteil vom 09.06.2008
12 U 90/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2008, 701
KGReport 2009, 5
MDR 2008, 1269
NZV 2009, 237
VRS 115, 266
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 253/06

Haftungsverteilung bei Auffahren durch ein zu starkem Abbremsen gezwungenes Fahrzeug

KG, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 90/07

DRsp Nr. 2009/917

Haftungsverteilung bei Auffahren durch ein zu starkem Abbremsen gezwungenes Fahrzeug

1. Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. 2. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

A. Die jeweils zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf erkannt, dass nach der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14. März 2006 auf der Bundesautobahn (BAB) A 111 Höhe Anschlussstelle Waidmannsluster Damm die Verschuldensanteile zu 2/3 beim klägerischen Fahrer und zu 1/3 bei dem Beklagten zu 1) lagen.

Diese von dem Landgericht vorgenommene Würdigung hat sich in der Berufungsinstanz nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.