BGH - Urteil vom 18.03.1969
VI ZR 22/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf einen in einer Linkskurve abgestellten LKW

BGH, Urteil vom 18.03.1969 - Aktenzeichen VI ZR 22/68

DRsp Nr. 2008/15110

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf einen in einer Linkskurve abgestellten LKW

Fährt ein PKW auf einen in einer Linkskurve weithin sichtbar abgestellten LKW auf, so tritt dessen Betriebsgefahr hinter das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 10. April 1963 ist der Bierverleger Heinz W., Ehemann der Klägerin Lieselotte W. und Vater der Klägerinnen Heidrun und Birgit W., bei einem Verkehrsunfall verunglückt. Er hatte seinen Lastkraftwagen in W.-L. auf der I.-Straße außerhalb der geschlossenen Ortschaft in einer Linkskurve am Straßenrand abgestellt, um Ware zu einem auf der anderen Straßenseite gelegenen Haus zu bringen. Während er am hinteren Ende seines Wagens damit beschäftigt war, Ware abzuladen, kam der Beklagte Theodor G. mit einem Beton-Misch-Lastkraftwagen der beklagten Firma Baustoffgroßhandlung Hans K. aus derselben Fahrtrichtung heran.

G. konnte wegen Gegenverkehrs nicht an dem Lastkraftwagen des W. vorbeifahren. Obwohl er den haltenden Wagen schon auf etwa 100 m hätte sehen können, konnte er nicht mehr rechtzeitig bremsen. Er fuhr hinten auf den Lastkraftwagen auf. Dabei wurde W. tödlich verletzt.

Die Klägerinnen haben die Beklagten für den Tod ihres Ernährers verantwortlich gemacht.