OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2014
9 U 216/13
Normen:
§§ 7, 17 StVG; §§ 15, 34 Abs.1 Nr. 2 StVO; Zeichen 295 zu Anl. 2 StVO;
Fundstellen:
r+s 2014, 572
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 31/13

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf ein liegengebliebenes Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 9 U 216/13

DRsp Nr. 2014/8945

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf ein liegengebliebenes Fahrzeug

1. Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.2. Zeichen 295 zu Anlage 2 der StVO (durchgezogene Linie) entwickelt keine Schutzwirkung zu Gunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient der Sicherheit des Gegenverkehrs.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

§§ 7, 17 StVG; §§ 15, 34 Abs.1 Nr. 2 StVO; Zeichen 295 zu Anl. 2 StVO;

Tatbestand

Die Beklagten haben mit Blick auf den Hinweisbeschluss ihre Berufung zurückgenommen.

Gründe

I.