KG - Urteil vom 21.04.2008
12 U 101/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO §7 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2009, 51
NZV 2009, 240
VRS 115, 258
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 28/05

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein zuvor zum Zwecke des Wendens vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselten Fahrzeug

KG, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 12 U 101/07

DRsp Nr. 2009/921

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein zuvor zum Zwecke des Wendens vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselten Fahrzeug

1. Wechselt der zunächst im rechten Fahrstreifen fahrende Kläger zum Zwecke des Wendens in den linken Fahrstreifen, obwohl er den dort herannahenden Beklagten bemerkt hatte, und fährt dieser dann mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 80 km/h gegen das Heck des abbremsenden Klägerfahrzeugs, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können. 2. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf Fälle des Forderungsübergangs nach Rechtshängigkeit gemäß § 67 VVG a.F. (§ 86 VVG n.F.) anwendbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO §7 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten, mit welcher diese die erstinstanzliche Verurteilung insoweit angreifen, als sie nach einer Haftungsquote von mehr als 50 % und damit zur Zahlung von mehr als 2.142,12 EUR bzw. 721,65 EUR verurteilt worden sind, hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch insoweit aktiv legitimiert ist, als er auf Grund der zwischenzeitlichen Zahlung durch seine Vollkaskoversicherung Zahlung eines Teilbetrages an die ... AG verlangt.