AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - Urteil vom 09.03.1988
3 C 39/88
Normen:
StVO § 17 Abs. 4 Satz 2 § 42 Abs. 7 Zeichen 394 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)236c
VersR 1990, 1252
VersR 1990, 1252

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf ein an einer defekten Straßenlampe abgestelltes Fahrzeug bei Dunkelheit

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 09.03.1988 - Aktenzeichen 3 C 39/88

DRsp Nr. 1992/11491

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf ein an einer defekten Straßenlampe abgestelltes Fahrzeug bei Dunkelheit

1. Wird ein Fahrzeug zur Nachtzeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einer Straßenlaterne abgestellt, so besteht keine Beleuchtungspflicht, wenn es deutlich sichtbar ist.2. Fällt die Straßenlaterne aus und fährt ein Motorradfahrer auf das nun unbeleuchtete Fahrzeug auf, so trifft den Fahrzeughalter kein Verschulden. Er ist daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Normenkette:

StVO § 17 Abs. 4 Satz 2 § 42 Abs. 7 Zeichen 394 ;
Fundstellen
DRsp II(286)236c
VersR 1990, 1252
VersR 1990, 1252