OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1989
27 U 36/89
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 17 ;
Fundstellen:
VRS 1990, 409
ZfS 1990, 338
r+s 1990, 197

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Radfahrers auf einen nachts unbeleuchtet am Straßenrand abgestellten LKW

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen 27 U 36/89

DRsp Nr. 1994/10620

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Radfahrers auf einen nachts unbeleuchtet am Straßenrand abgestellten LKW

1. Es stellt einen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar, wenn ein Lkw-Anhänger unter Verletzung der Beleuchtungsvorschriften des § 17 Abs. 4 StVO abgestellt wird. Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit gegen den abgestellten Hänger, so spricht bereits der erste Anschein dafür, daß der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften unfallursächlich war.2. Den Radfahrer, der auf einen unbeleuchteten Lkw-Anhänger auffährt, trifft ein hälftiges Mitverschulden, wenn er bei Dunkelheit und Regen in zügiger Fahrt tief über den Lenker gebeugt fährt und nur gelegentlich aufschaut, um sich zu orientieren.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers (Radfahrer) durch Beschl. v. 13.2.1990 - VI R 188/90 - nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 1990, 409